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Satzung


des Kreis-Schwimm-Verbandes Rhein-Sieg e.V.

in der nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung geltenden Fassung vom 13. März 2001

 

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1) Der Kreis-Schwimm-Verband Rhein-Sieg (KSVRS) ist ein Zusammenschluß der Schwimmsport betreibenden Vereine und Vereinsabteilungen im Rhein-Sieg-Kreis, im folgenden Mitgliedsvereine genannt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name Kreis-Schwimm-Verband Rhein-Sieg e.V.

(2) Der KSVRS hat seinen Sitz in Siegburg.

(3) Das Geschäftsjahr des KSVRS umfaßt das Kalenderjahr.

(4) Der KSVRS ist Glied im Schwimmverband Nordrhein-Westfalen Bezirk Mittelrhein e.V.

(5) Der KSVRS hat eine Jugendordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 2 Zweck des Verbandes

 

(1) Der KSVRS ist parteipolitisch und religiös neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Zweck des Verbandes ist die Förderung des Schwimmsports und der Jugendarbeit im Rhein-Sieg-Kreis. Dazu strebt er an

a) pflichtgemäßen Schwimmunterricht in allen Schulen durch Zusammenarbeit mit den Schulträgern,

b) den Bau von Hallen- und Freibädern für den öffentlichen Badebetrieb sowie für das Sportschwimmen unter Berücksichtigung sportgerechter Abmessungen nach den Bestimmungen des Deutschen Schwimm-Verbandes (DSV) und des Internationalen Schwimm-Verbandes (FINA),

c) Pflege und Förderung des Schwimmens, Springens, Wasserballspielens sowie des Kunstschwimmens nach festgelegten Regeln,

d) Kontaktaufnahme mit gleichstrebenden Verbänden des In- und Auslandes.

e) Aufbau und Pflege von Verbindungen zur Vertretung der allgemeinen Interessen von Mitgliedsvereinen gegenüber Behörden und Instituionen auf Kreisebene.

(3) Mittel des KSVRS dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des KSVRS. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des KSVRS fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder sollen den Schwimmsport betreibende Vereine bzw. Vereinsabteilungen sein, die im Besitz der Verbandsrechte des SV NRW sind und ihren Sitz im Rhein-Sieg-Kreis haben. Sie werden Mitglied durch einseitige Beitrittserklärung, welcher der Nachweis beizufügen ist, daß die Aufnahme in den Schwimmverband Nordrhein-Westfalen Bezirk Mittelrhein e.V. erfolgt ist. Dies gilt nicht bei Vereinen, die gemäß § 5 dieser Satzung ausgeschlossen wurden und Wiederaufnahme wünschen.

(2) Andere Vereine können die Aufnahme in den KSVRS schriftlich beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, bei gemäß § 5 dieser Satzung ausgeschlossenen Vereinen jedoch das Organ des KSVRS, das über den Ausschluß zuletzt entschieden hat. Wird ein Aufnahmeantrag durch den Vorstand abgelehnt, so kann dagegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder haben Anspruch auf Förderung ihrer Belange durch den KSVRS und das Recht, an allen Entscheidungen des KSVRS teilzuhaben.

(2) Sie haben die Pflicht, den KSVRS bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten und durchzuführen, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu zahlen und den Auflagen der gewählten Amtsträger nachzukommen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt

b) Ausschluß

c) Verlust der Verbandsrechte im SV NRW

d) Auflösung des Mitgliedsvereins

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur jeweils zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.

(3) Der Ausschluß eines Mitglieds kann erfolgen,

a) wenn der Mitgliedsverein gegen die Satzung des KSVRS grob verstößt oder trotz Anmahnung unter Androhung des Ausschlußes mißachtet,

b) wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist, falls nach der Absendung der zweiten Mahnung vier Wochen verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluß angedroht wurde.

(4) Ein Mitgliedsverein muß ausgeschlossen werden, wenn er durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten die Tätigkeit, den Ruf oder das Ansehen des KSVRS, des Bezirksverbandes, des SV NRW oder des DSV derartig verletzt, daß eine weitere Zugehörigkeit unzumutbar ist.

(5) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist binnen Monatsfrist Einspruch bei der Mitgliederversammlung möglich, worauf in dem Ausschlußbescheid hinzuweisen ist. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung kurzfristig auf einen Termin innerhalb der Frist von einem Monat ab Eingang des Einspruchs einzuberufen.

(6) Die Rechte und Pflichte eines Mitgliedes ruhen ab dem Tage des Eingangs des Ausschlußbescheides und erlöschen nach Eintritt der Rechtswirksamkeit. Die Beitragspflicht ist jedoch bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen. Sie ist im Zeitpunkt des Ausschlusses sofort fällig.

§ 6 Zahlungsverpflichtungen

 

(1) von den Mitgliedsvereinen werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag ist zum 1. April eines jeden Geschäftsjahres an die Kassenstelle des KSVRS zu zahlen. Mitgliedsvereine, die erst nach dem 1. Juli eines Geschäftsjahres beitreten, zahlen die Hälfte des Jahresbeitrages.

(2) Bemessungsgrundlage für den Beitrag ist die Zahl der Vereinsmitglieder am 1. Januar eines jeden Geschäftsjahres. Zur Ermittlung der Beitragshöhe haben die Mitgliedsvereine auf Anforderung des Vorstandes Ihre Mitgliederzahlen zu melden.

(3) Ein Mitgliedsverein, der seinen Beitrag- oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt, hat eine Verzugsgebühr in Höhe von EUR 5,00 zu entrichten. Der Mitgliedsverein ist mit einer Frist von 3 Wochen zu mahnen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist eine weitere Verzugsgebühr in Höhe von EUR 10,00 zu entrichten und der Mitgliedsverein durch Einschreibebrief mit einer weiteren Fristsetzung von 3 Wochen unter Androhung des Ausschlusses erneut zu mahnen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist eine weitere Verzugsgebühr in Höhe von EUR 15,00 zu entrichten. Nach Ablauf von weitern 4 Wochen kann der Mitgliedsverein ausgeschlossen werden.

(4) Werden die für die Verbandsarbeit notwendigen Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten und angemessenen Frist eingereicht bzw. trotz Anmahnung nicht nachgereicht, so kann der jeweilige Amtsträger Verzugsgebühren entsprechend § 6 Absatz (3) erheben.

§ 7 Organe

 

Organe des KSVRS sind

1) die Mitgliederversammlung

2) der Jugendtag

3) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberst Organ und allein gesetzgebende Organ des KSVRS. Sie besteht aus den Deligierten der Vereine, die sich durch schriftliche Vollmachten der Mitgliedsvereine auszuweisen haben.

(2) Im ersten Quartal eines jeden Jahres, möglichst vor dem Bezirkstag, soll die Mitgliederversammlung stattfinden.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit auf Beschluß des Vorstandes einberufen werden. Sie muß einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitgliedsvereine dies unter Angabe des Grundes schriftlich bei dem Vorstand beantragt.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Die Bestimmung des Versammlungsortes obliegt dem Vorstand.

(5) Anträge zu einer Mitgliederversammlung können vom Vorstand und den Mitgliedsvereinen gestellt werden. Sie müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.

(6) Die Geschäftsordnung im SV NRW findet sinngemäß Anwendung auf die Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung.

§ 9 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn zu Beginn mindestens ein Viertel der insgesamt gegebenen Stimmen vertreten ist.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes haben jeweils eine Stimme ohne Übertragungsrecht. Jeder Mitgliedsverein hat eine Stimme und je angefangene 100 gemeldeten Mitglieder eine weitere Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts kann einem anderem Mitgliedsverein übertragen werden.

(3) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(4) Über die Zulässigkeit von Dringlichkeitsanträgen ist mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen zu beschließen.

(5) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die geplante Satzungsänderung aus der Tagesordnung ersichtlich war, und nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Geschäftsführer

d) dem Kassenwart

e) dem Sportwart

f) dem Jugendwart

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(3) Aufgaben des Vorstandes sind die Verwaltung des KSVRS, seine Vertretung nach innen und außen und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat auf die Einhaltung der Satzung und aller anderen Bestimmungen und Ordnungen einschließlich derer übergeordneten Verbände zu achten. Er kann Ausschüsse berufen und auflösen.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Für die Wahl und die Amtszeit des Jugendwartes gelten die Bestimmungen der Jugendordnung. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung; wird diese versagt, ist nach Absatz (5) zu verfahren. Der Vorstand bleibt bis zur Amtsübernahme durch einen neuen Vorstand im Amt.

(5) Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes eine kommisarische Besetzung des verwaisten Postens bis zur nächsten Migliederversammlung vorzunehmen.

(6) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn eine Sitzung mit angemessener Frist einberufen ist und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(7) Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll – zumindest ein Beschlußprotokoll – zu fertigen, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Kassenprüfung

 

Zur Überprüfung der Kassengeschäfte des KSVRS sind von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen, die die Kasse mindestens einmal jährlich überprüfen und der Mitgliederversammlung über das Prüfergebnis berichten.

§ 12 Auflösung des Verbandes

 

(1) Der KSVRS kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn mindestens 2/3 der Stimmen anwesend sind und sich ¾ der anwesenden Stimmen für die Auflösung entscheiden.

(2) Falls die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Stimmenzahl nicht erreicht wird, muß binnen Monatsfrist eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmen mit ¾-Mehrheit der anwesenden Stimmen entscheidet, worauf in der Einladung besonders hinzuweisen ist.

(3) Bei Auflösung des KSVRS fällt das Verbandsvermögen an den Schwimmverband Nordrhein-Westfalen Bezirk Mittelrhein e.V.. Dieser hat das ihm übertragene Vermögen zwei Jahre lang zur Verfügung eines Nachfolgeverbandes des KSVRS zu halten. Sollte sich kein Nachfolgeverband gründen, so kann der Schwimmverband Nordrhein-Westfalen Bezirk Mittelrhein e.V. nach Ablauf der Frist über das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verfügen.